Der aktuelle Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Änderung des § 4 Nr. 21 a) bb) UstG mit weitreichenden Folgen vor: Anstelle der bisher üblichen Praxis der Erteilung einer Bescheinigung an potenziell alle musikpädagogisch Tätigen und Institutionen sollen nur noch öffentliche und gemeinnützige Institutionen von der Umsatzsteuer befreit werden.
Hierzu Antje Valentin, Generalsekretärin des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat appelliert an die Mitglieder des Finanzausschusses im Bundestag, im Interesse des Bildungsstandorts Deutschland diese unnötigen Verschärfungen zu vermeiden und die Praxis des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UstG zu erhalten. Denn qualifizierte Bildungsdienstleistungen sind vom Inhalt her zu betrachten, nicht von der Organisationsform einer Institution. Es gibt etliche Anbieter, die als Selbständige oder in anderen Zusammenhängen Bildungsangebote unterbreiten, die für die außerschulische kulturelle Bildung von hoher Bedeutung sind. Retten Sie diese hochqualifizierten selbständigen Instrumental- und Vokalpädaginnen und -pädagogen! Eine Verteuerung des Unterrichts durch die Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuern wird zu einem erheblichen Rückgang der bereits jetzt in Bedrängnis befindlichen musikalischen Bildung führen und letztlich auch zu Lasten der Endverbraucher:innen gehen – in vielen Fällen also von Kindern und Jugendlichen.“
Die regierenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, an der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen im unionsrechtlichen Rahmen festzuhalten. Die gute Zugänglichkeit und finanzielle Erschwinglichkeit qualifizierter musikalischer Bildung, die dadurch unterstützt wird, ist heute wichtiger denn je – in Zeiten, in denen die musikalische Bildung auch an Schulen zunehmend unter Druck gerät, etwa durch die Kürzungen der Stundentafeln in Bayern, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern, und den gravierenden Lehrkräftemangel im Fach Musik.
Berlin, 10. Juni 2024