Musikrat

Ordentliche Mitglieder des Deutschen Musikrates

Gemäß der Satzung können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen, Arbeitsgemeinschaften, Konferenzen, Verwertungsgesellschaften im Musikbereich und freiwillige Zusammenschlüsse von Personen sowie vergleichbare Organisationen, mit jeweils bundesweiter Bedeutung, deren satzungsmäßige Aufgabe oder Zweckbestimmung weitestgehend dem Bereich der Praxis, Förderung oder Erhaltung der Musikkultur oder dem Bereich der Musikwirtschaft zuzurechnen sind und deren Trägerschaft die Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen gewährleistet, ordentliches Mitglied im Deutschen Musikrat werden.

Ordentliche Mitglieder des Deutschen Musikrates sind die 16 Landesmusikräte sowie über 90 Bundesfachverbände und Institutionen des Musiklebens in Deutschland.

Landesmusikräte

Bundesfachverbände und Institutionen